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[DE] Mehrwertsteuersenkung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab 1. Januar 2026
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steuerrechtliche hinweise wir sind ein softwarehersteller und dürfen keine steuerliche beratung leisten die nachfolgenden informationen wurden nach bestem wissen und gewissen auf basis der dehoga informationen stark vereinfacht zusammengefasst bei steuerlichen fragen wenden sie sich bitte an ihren steuerberater quelle https //www dehoga bayern de/fileadmin/user upload/merkblatt reduzierter mehrwertsteuersatz ab 1 1 2026 stand 12 12 2025 pdf geltungsbereich der reduzierte mehrwertsteuersatz von 7 % gilt ausschließlich für speisen im rahmen von restaurant und verpflegungsdienstleistungen getränke sind immer mit 19 % zu versteuern silvester / jahreswechsel entscheidend ist der zeitpunkt der vollständigen leistungserbringung leistungen, die erst nach mitternacht (01 01 2026) enden, gelten insgesamt als im jahr 2026 erbracht take away / lieferung / zimmerzustellung achtung bei mitnahme, lieferung oder verzehr außerhalb des restaurants können abweichende steuersätze gelten bitte klären sie mit ihrem steuerberater, ob z b frühstück im zimmer als lieferung/take away zu behandeln ist aufteilung speisen / getränke bei pauschalpreisen (z b frühstück, halbpension, ) ist eine aufteilung erforderlich im bmf schreiben vom 02 07 2020 wurde eine pauschale 30 % aufteilung für getränke akzeptiert (wahrscheinlich darf diese regelung auch zukünftig angewandt werden) alternativ ist eine kalkulatorische aufteilung nach verhältnis der wareneinsätze zulässig was passiert, wenn keine anpassung des steuersatzes erfolgt? wird weiterhin 19 % ausgewiesen , schuldet der unternehmer diesen betrag dem finanzamt – auch wenn eigentlich 7 % gelten würden einzweckgutscheine (leistungsgutscheine) achtung bei einzweckgutscheinen , die vor 2026 verkauft wurden, gilt der damals angewendete steuersatz die verpflegung darf in diesem fall nicht nachträglich mit 7 % abgerechnet werden altbuchungen / preisvereinbarungen buchungen mit bruttopreisvereinbarung vor dem 01 09 2025 können unter umständen einen angemessenen ausgleich (preisanpassung) aufgrund der mwst senkung verlangen (§ 29 ustg) einstellungen mehrwertsteueränderung für speisen mehrwertsteuersätze anlegen unter einstellungen → steuern müssen – sofern noch nicht vorhanden – folgende steuersätze existieren • „mehrwertsteuer 19 % verpflegung“ mit gültigkeit bis 31 12 2025 • „mehrwertsteuer 7 % verpflegung“ mit gültigkeit ab 01 01 2026 vgl docid\ ftgzhbetz7npl8d9ior0e (dieser artikel bezieht sich auf ortstaxen, gilt aber in bezug auf gültigkeitszeiträume ebenso für mehrwertsteuern) bestehende steuersätze sind diese steuersätze bereits vorhanden, müssen nur die gültigkeitszeiträume ergänzt werden bereits bestehende gültigkeitszeiträume bitte unverändert bestehen lassen vgl docid\ ftgzhbetz7npl8d9ior0e (dieser artikel bezieht sich auf ortstaxen, gilt aber in bezug auf gültigkeitszeiträume ebenso für mehrwertsteuern) kurzbezeichnung jeder mehrwertsteuersatz benötigt eine eindeutige kurzbezeichnung (in der regel ein einzelner buchstabe) verpflegungsleistungen prüfen stellen sie sicher, dass bei allen verpflegungsleistungen (zusatzleistungen und mahlzeiten) ausschließlich die steuersätze • „mehrwertsteuer 19 % verpflegung“ und • „mehrwertsteuer 7 % verpflegung“ hinterlegt sind und keine weiteren steuersätze ausgewählt sind vgl docid 5s4zwte3658ik1lcy57i mahlzeiten korrekt konfigurieren unter einstellungen → mahlzeiten muss bei jeder mahlzeit • ein preis hinterlegt sein (der eingegebene preis muss um den bruttopreis der getränke verringert werden) • „separat ausweisen“ aktiviert sein • alle altersklassen , für die die mahlzeit gilt, ausgewählt sein tarife prüfen unter einstellungen → tarife muss bei allen tarifen mit inkludierter mahlzeiten die entsprechende mahlzeit auch explizit ausgewählt sein vgl docid 4 sauhyyzs9kouja3gaap hinweis zu bereits aufgebuchten leistungen die änderungen wirken sich nur auf leistungen aus, die noch nicht auf das folio gebucht wurden wurden leistungen für das jahr 2026 bereits aufgebucht, muss die jeweilige leistung am folio bearbeitet und einmal mit „ok“ bestätigt werden dadurch wird eine neuberechnung der steuern ausgelöst eine zusammengefasste nächtigungsleistung kann nicht mehrere mehrwertsteuersätze enthalten bei aufenthalten über silvester müssen die nächtigungen bis 31 12 und ab 01 01 separat ausgewiesen sein bei reservierungen, bei denen die leistungen erst nach der umstellung aufgebucht werden, erfolgt die korrekte besteuerung automatisch bereits zuvor aufgebuchte leistungen müssen manuell aufgeteilt werden aufteilung der mehrwertsteuer für getränke um getränke korrekt mit 19 % mehrwertsteuer auszuweisen, ist folgende konfiguration erforderlich zusatzleistung anlegen unter einstellungen → zusatzleistungen eine neue leistung anlegen, z b „im preis inkludierte getränke“ • abrechnung pro nacht / pro person • mehrwertsteuer 19 % zusatzleistung in tarifen hinterlegen unter einstellungen → tarife bei allen tarifen mit inkludierter verpflegung • auf (+) klicken • „inkludierte zusatzleistung hinzufügen“ auswählen zusatzleistung auswählen die zuvor angelegte zusatzleistung ("im preis inkludierte getränke") auswählen steuerlogik beachten • anzahl 1 • „verwende tarif steuern?“ nicht aktivieren vgl docid\ jxiu4pjz t0 i7ezean9o (artikel bezieht sich auf verpflichtende zusatzleistungen, gilt aber analog ebenso für inkludierte zusatzleistungen) hinweis zur wirkung diese einstellungen wirken ab sofort zeitabhängig korrekt bis 31 12 2025 verpflegung → 19 % getränke → eigene position mit 19 % ab 01 01 2026 verpflegung → 7 % getränke → eigene position mit 19 % damit ist die gesetzlich erforderliche trennung von speisen und getränken sauber abgebildet durch die aufteilung von verpflegung und getränken auf zwei separate leistungen können sich änderungen in umsatz und auswertungsberichten ergeben (z b nach leistungsart oder steuersatz) bitte berücksichtigen sie dies bei vergleichen mit bisherigen auswertungen